Wenn Sie einen neuen EU Führerschein erhalten haben, dann werden Sie feststellen, das auf der Rückseite diverse Eintragungen zu finden sind. Hier fällt einem mit Sicherheit das „Feld 12“ auf, in welchem diverse Zahlen eingetragen sind.
In diesem sind diverse Codes eingefügt, die man so nicht auf die schnell entschlüsseln kann. Vielleicht wundert man sich aber auch über die Bemerkung „*)“ innerhalb des Feldes 10.
Um hier alle Unklarheiten aufzuklären, möchten wir Ihnen hier gerne die Bedeutung der einzelnen Felder erklären und was die Codes dahinter bedeuten:
Um die Übersicht zu bewahren behandeln wir hier die Rückseite des EU Führerscheins:
Bedeutung Führerschein Feld 9:
Auflistung aller Fahrerlaubnisklassen wie PKW, Motorrad, LKW etc.
Bedeutung Führerschein Feld 10:
Hier finden Sie das Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Sollten Sie hier den Eintrag „*)“ sehen, dann bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Herstellung des Führerscheins noch kein Datum der Führerscheinprüfung übermittelt worden ist.
Deswegen wird in Feld 14 dieses Datum per Hand nachgetragen.
Wenn eine Klasse nicht erteilt worden ist, dann wird diese durch einen Strich entwertet.
Bedeutung Führerschein Feld 11:
Hier wird das Gültigkeitsdatum für befristet erlaubte Fahrzeugklassen eingetragen.
Bedeutung Führerschein Feld 12:
Unter Feld 12 werden bestimmte Codes eingetragen, welche Beschränkungen und Zusatzangaben angeben. Die Bedeutung der Codes finden Sie unten:
Bedeutung Führerschein Feld 13:
Hier können Eintragungen anderer EU Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland eingetragen werden. In der Regel ist dieses Feld aber nicht gefüllt.
Sie kennen nun die Bedeutung der einzelnen Felder, nachfolgend wollen wir näher auf die Codes eingehen, die im Feld 12 eingetragen sein können.
Bedeutung der Codes in Feld 12 des EU Führerscheins
Die Codes werden über die „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)“ beschrieben. (Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein)
I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd. |
Schlüsselzahl |
|
1 |
01 |
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz |
2 |
01.01 |
Brille |
3 |
01.02 |
Kontaktlinse(n) |
4 |
01.03 |
Schutzbrille* |
5 |
01.05 |
Augenschutz |
6 |
01.06 |
Brille oder Kontaktlinsen |
7 |
01.07 |
Spezifische optische Hilfe |
8 |
02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
9 |
03 |
Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
10 |
03.01 |
Prothese/Orthese der Arme |
11 |
03.02 |
Prothese/Orthese der Beine |
12 |
(weggefallen) |
|
13 |
(weggefallen) |
|
14 |
(weggefallen) |
|
15 |
(weggefallen) |
|
16 |
(weggefallen) |
|
17 |
(weggefallen) |
|
18 |
(weggefallen) |
|
19 |
(weggefallen) |
|
20 |
(weggefallen) |
|
21 |
10 |
Angepasste Schaltung |
22 |
10.02 |
Automatische Wahl des Getriebeganges |
23 |
10.04 |
Angepasste Schalteinrichtungen |
24 |
15 |
Angepasste Kupplung |
25 |
15.01 |
Angepasstes Kupplungspedal |
26 |
15.02 |
Handkupplung |
27 |
15.03 |
Automatische Kupplung |
28 |
15.04 |
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern |
29 |
20 |
Angepasste Bremsmechanismen |
30 |
20.01 |
Angepasstes Bremspedal |
31 |
20.03 |
Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß |
32 |
20.04 |
Bremspedal mit Gleitschiene |
33 |
20.05 |
Bremspedal (Kipppedal) |
34 |
20.06 |
Mit der Hand betätigte Bremse |
35 |
20.07 |
Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘) |
36 |
20.09 |
Angepasste Feststellbremse |
37 |
20.12 |
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern |
38 |
20.13 |
Mit dem Knie betätigte Bremse |
39 |
20.14 |
Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage |
40 |
25 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
41 |
25.01 |
Angepasstes Gaspedal |
42 |
25.03 |
Gaspedal (Kipppedal) |
43 |
25.04 |
Handgas |
44 |
25.05 |
Mit dem Knie betätigter Gashebel |
45 |
25.06 |
Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels |
46 |
25.08 |
Gaspedal links |
47 |
25.09 |
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern |
48 |
(weggefallen) |
|
49 |
31 |
Anpassungen und Sicherungen der Pedale |
50 |
31.01 |
Extrasatz Parallelpedale |
51 |
31.02 |
Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene |
52 |
31.03 |
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden |
53 |
31.04 |
Bodenerhöhung |
54 |
32 |
Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen |
55 |
32.01 |
Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
56 |
32.02 |
Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung |
57 |
33 |
Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen |
58 |
33.01 |
Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
59 |
33.02 |
Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung |
60 |
35 |
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) |
61 |
35.02 |
Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
62 |
35.03 |
Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
63 |
35.04 |
Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
64 |
35.05 |
Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen |
65 |
40 |
Angepasste Lenkung |
66 |
40.01 |
Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘) |
67 |
40.05 |
Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.) |
68 |
40.06 |
Angepasste Position des Lenkrads |
69 |
40.09 |
Fußlenkung |
70 |
40.11 |
Assistenzeinrichtung am Lenkrad |
71 |
40.14 |
Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem |
72 |
40.15 |
Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem |
73 |
42 |
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite |
74 |
42.01 |
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten |
75 |
42.03 |
Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite |
76 |
42.05 |
Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel |
77 |
43 |
Sitzposition des Fahrzeugführers |
78 |
43.01 |
Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen |
79 |
43.02 |
Der Körperform angepasster Sitz |
80 |
43.03 |
Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität |
81 |
43.04 |
Fahrersitz mit Armlehne |
82 |
43.06 |
Angepasster Sicherheitsgurt |
83 |
43.07 |
Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität |
84 |
44 |
Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) |
85 |
44.01 |
Einzeln gesteuerte Bremsen |
86 |
44.02 |
Angepasste Vorderradbremse |
87 |
44.03 |
Angepasste Hinterradbremse |
88 |
44.04 |
Angepasste Beschleunigungsvorrichtung |
89 |
44.05 |
Angepasste Handschaltung und Handkupplung* |
90 |
44.06 |
Angepasster Rückspiegel* |
91 |
44.07 |
Angepasste Kontrolleinrichtungen* |
92 |
44.08 |
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen |
93 |
44.09 |
Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘) |
94 |
44.10 |
Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘) |
95 |
44.11 |
Angepasste Fußraste |
96 |
44.12 |
Angepasster Handgriff |
97 |
45 |
Kraftrad nur mit Seitenwagen |
98 |
46 |
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
99 |
47 |
Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen |
100 |
50 |
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
101 |
51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)* |
102 |
61 |
Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) |
103 |
62 |
Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region … |
104 |
63 |
Fahren ohne Beifahrer |
105 |
64 |
Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h |
106 |
65 |
Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss |
107 |
66 |
Ohne Anhänger |
108 |
67 |
Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt |
109 |
68 |
Kein Alkohol |
110 |
69 |
Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 |
111 |
70 |
Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL“) |
112 |
71 |
Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR“) |
113 |
(weggefallen) |
|
114 |
73 |
Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
115 |
(weggefallen) |
|
116 |
(weggefallen) |
|
117 |
(weggefallen) |
|
118 |
(weggefallen) |
|
119 |
78 |
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
120 |
79 (…) |
Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG |
121 |
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) |
|
Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. |
||
122 |
79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) |
|
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
||
123 |
79 (L ≤ 3) |
|
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
||
124 |
79.01 |
Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
125 |
79.02 |
Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
126 |
79.03 |
Nur dreirädrige Fahrzeuge |
127 |
79.04 |
Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
128 |
79.05 |
Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
129 |
79.06 |
Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt |
130 |
80 |
Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
131 |
81 |
Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
132 |
(weggefallen) |
|
133 |
95 |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] |
134 |
96 |
Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt. |
135 |
97 |
Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt |
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_9.html
Sie wissen nun wie die Rückseite Ihres EU Führerscheines zu lesen ist, welche Bedeutung dabei die einzelnen Felder haben und wie die Codes m Feld 12 zu interpretieren sind.